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    Service

    57a Pickerl Überprüfung

    Die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs ist nach § 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt – umgangssprachlich auch bekannt unter „Pickerl“, und für viele ein lästiger, immer wiederkehrender Termin.

    Aber betrachten Sie doch einmal die Komplexität des hochtechnologischen Wunderwerks Kraftfahrzeug. Immer schneller entwickeln die Fahrzeugkonstrukteure neue Technologien, die der Fahrzeugsicherheit, dem Fahrkomfort und dem Spritverbrauch gerecht werden. Dies bedarf einer unvorstellbaren Zusammenarbeit elektronischer Komponenten. Wussten Sie, dass in einem PKW etwa zwei Kilometer Kabel verlegt sind? Oder dass sich durch den Einsatz der neuen Fahrerassistenzsysteme die Anzahl der elektronischen Steuergeräte in den letzten Jahren verdoppelt hat?

    Auch die Verkehrssituation hat sich maßgeblich weiterentwickelt. Seit 1960 hat sich alleine der PKW-Bestand in Österreich verzehnfacht. Damit hat sich unweigerlich auch das Fahrverhalten eines jeden einzelnen Verkehrsteilnehmers verändert. Darum ist es notwendig, mit dem technologischen Fortschritt, mit der Verkehrssituation und den klimatischen Bedingungen auch das Selbstverständnis zum eigenen Fahrzeug weiterzuentwickeln.

    Die § 57a-Begutachtung überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

    Rechtlich definiert in europäische Richtlinie 2014/45/EU einen Europaweiten Mindeststandard für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. In Österreich wurde diese Richtlinie im § 57a des Kraftfahrgesetz (KFG, StF.: BGBl. Nr. 267/1967 idgF BGBl. I Nr. 78/2019) und in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV, StF.: BGBl. II Nr. 78/1998 idgF BGBl. II Nr. 65/2018) in nationales Recht umgesetzt.

    Ein negatives Gutachten –
    was nun?

    Die periodische Überprüfung stellt den Zustand Ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung dar. Dabei werden über 130 unterschiedliche Punkte Ihres Fahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltbelästigung überprüft. Der Prüfer unterscheidet hier zwischen „Ohne Mangel“, „Leichter Mangel“, „Schwerer Mangel“, „Gefahr in Verzug“ und bei Fahrzeugen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, sowie als Oldtimer zugelassene Fahrzeuge „Vorschriftmangel“.

    ACHTUNG: Bei einem positiven Gutachten, in dem „Leichte Mängel“ vermerkt sind, sollten diese repariert werden (siehe „Häufige Fragen und Antworten“).

    Sollten ein oder mehrere dieser Teile nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist die begutachtende Werkstätte verpflichtet, dies im Gutachten festzuhalten und ein sogenanntes „negatives Gutachten“ auszustellen. Auch mehrere „Leichte Mängel“ können ein „negatives Gutachten“ zur Folge haben. Da es sich in der Regel bei diesen Punkten um Verschleißteile handelt, die durch die alltägliche Verwendung des Fahrzeuges abgenutzt werden, können diese ohne weiteres behoben und das Fahrzeug erneut durch die Werkstätte begutachtet werden.

    Anders als oft behauptet, stellt ein solches negatives Gutachten keine Wertminderung Ihres Fahrzeuges dar, sollten Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen.

    Beachten Sie bitte, dass eine gesetzeskonforme Überprüfung eines PKWs zirka eine Stunde in Anspruch nimmt und darüber hinaus – entsprechend den Vorschriften – administrativ zu bearbeiten ist. Daher stellt jede einzelne Fahrzeug­begutachtung, die im Auftrag des Gesetzgebers durchgeführt wird, auch einen einzelnen Auftrag dar.

    Fragen und Antworten